Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der EGROH-Service-GmbH für die Bereiche Vertrieb und Dienstleistungen/Service

I. AGB Bereich Vertrieb

§ 1 Allgemeines
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferung des Verkäufers mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

§ 2 Angebote, Lieferfristen
1) Allgemeine Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2) Angebote werden durch schriftliche Zusage bindend.
3) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe, deren Eigenschaften aber insoweit nicht zugesichert sind.

§ 3 Lieferung von EGROH Handelsware
1) erfolgt unfrei. Wünscht der Auftraggeber beschleunigten Versand, z. B. per Express, Eilboten oder "Late-Night-Service" so gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten. Vorgenannte Bedingungen gelten für Handelsware der EGROH-Service-GmbH. Bei Direktlieferung des Herstellers bzw. Direktauftrag gelten dessen Lieferbedingungen. Wenn aus Kulanz bei Fehlbestellungen im Einzelfall Ware zurückgenommen wird, so trägt der Auftraggeber die Kosten für die Hin- und Rücksendung. Es wird eine Wiedereinlagerungspauschale von 3 € pro Artikel erhoben. Für die Warenrückgabe sind die Maßgaben aus den Rückscheinanforderungen zu beachten.
2) Ist die Ware beim Verkäufer zur Ansicht bestellt, wird sie von diesem binnen zwei Wochen zurückgenommen. Maßgeblich für die Einhaltung der Zweiwochenfrist ist der Eingang der Ware beim Verkäufer. Bei Fristwahrung wird die Ware zum vollen Einkaufspreis gutgeschrieben. Der Käufer zahlt hierfür eine Bearbeitungspauschale von 3 € pro Artikel und trägt die Kosten der Rückfracht.

§ 4 Verpackung
wird für Lieferung der EGROH-Handelsware nicht berechnet. Ausgenommen sind Spezialverpackungen für den Transport von Gefahrstoffen per Luftfracht.

§ 5 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
1) Lieferfristen gelten unter der Voraussetzung eines ungestörten Ablaufes, sind aber nicht verbindlich. Teillieferungen sind zulässig. Fällt ein Feiertag auf einen Liefertag, entfällt in dieser Woche die Belieferung für die betroffenen Touren. Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Käufers. Die Ware wird vom Käufer abgeladen.
2) Arbeitskämpfe und unvorhersehbare, schwerwiegende Ereignisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw., befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkung oder im Fall der Unmöglichkeit von der Lieferfrist.
3) Es besteht keine Rücknahmeverpflichtung von mangelfreien gelieferten Waren. Erklärt sich die Geschäftsleitung im Wege der Kulanz zur Rücknahme von Materialien, die sich in mangelfreiem Zustand und in Originalverpackung befinden, bereit, erfolgt eine entsprechende Warengutschrift mit 80 % erst, nachdem die Ware am Lager der EGROH eingetroffen ist und der Liefernachweis durch den Käufer erbracht wurde. Aufrechnung ist erst nach erteilter Gutschrift zulässig.

§ 6 Zahlung
1) Verkäufe mit Zahlungszielen bedürfen der Vereinbarung. Rechnungen sind grundsätzlich 30 Kalendertage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig; bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen wird 2% Skonto gewährt. Liegt ein SEPA-Lastschriftmandat vor, werden Rechnungen innerhalb von 10 Tagen per Banklastschrift abzüglich 3% Skonto erhoben.
2) Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht. Zahlungen werden auf die ältesten Forderungen gutgeschrieben.
3) Rechnungsregulierung durch Scheck und Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers. Diskont, Wechselspesen und –kosten trägt der Käufer.
4) Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 8 % p.a. und ab Verzug Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz zu fordern, mindestens jedoch 8 % p.a.
5) Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
6) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindungen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 7 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
1) Die Obliegenheiten des § 377 des Handelsgesetzbuchs (HGB) gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, alle erkennbaren, und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 6 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen hat; Transportschäden und Fehlmengen, auch bei verpackter Ware, sind umgehend nach der Übergabe der Ware fernmündlich mitzuteilen und schriftlich zu bestätigen. Handelsüblicher Schwund kann nicht beanstandet werden.
2) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware i. S. von § 434 BGB hat der Verkäufer nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie nicht in angemessener Frist erbracht oder wird sie verweigert oder ist sie dem Verkäufer wegen unverhältnismäßig hoher Kosten unzumutbar, so kann der Käufer die Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Nach dreimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Garantieübernahme durch den Verkäufer im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB, es sei denn, dass eine Garantie ausdrücklich vereinbart wurde. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 437 Nr. 3 BGB bleibt unberührt; er ist jedoch beschränkt auf den zum Zeitpunkt der Vertragsverletzung objektiv vorhersehbaren Schaden.
3) Durch Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die der Kunde oder ein Dritter ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung vornehmen, wird unsere Gewährleistungsverpflichtung aufgehoben. Von einer Gewährleistung sind ferner alle solche Mängel ausgenommen, die zurückzuführen sind auf eine bestimmungsungemäße und natürliche Abnutzung sowie die Folgen übermäßiger Beanspruchung, nachlässiger und unrichtiger Behandlung oder gewaltsamer Beschädigung.
4) Alle mangelhaften Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern. Etwa ersetzte Teile werden unser Eigentum.
5) Bei Waren zweiter Wahl sind Eigenschaften der Waren, die zur Qualifizierung der Ware als zweite Wahl geführt haben, keine Mängel.
6) Der Verkäufer haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlichen Vertragspflichten, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe schuldhaft verursacht haben. Der Verkäufer haftet weiter für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzungen oder unerlaubter Handlung.
7) Zur Erfüllung seiner Pflichten tritt der Verkäufer seine Ansprüche gegen Vorlieferanten – auch soweit sie über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen – an den Käufer ab. Kann der Käufer die ihm abgetreten Ansprüche außergerichtlich nicht durchsetzen, lebt die Eigenhaftung des Verkäufers wieder auf.
8) Die Sachmängelansprüche des Käufers verjähren bei der Lieferung von neuen Sachen ein Jahr nach Übergabe der Kaufsache. Von dieser Verkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen sind Kaufsachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise erstmals für ein Bauwerk verwendet werden.
9) Der Verkäufer weist darauf hin, dass für Sonderanfertigungen die verschärften gesetzlichen Bestimmungen zur Produzentenhaftung beachtet werden müssen. Danach sind Abänderungen und konstruktive Eingriffe zwar möglich, allerdings bedürfen sie aus sicherheitstechnischen Gründen der ausdrücklichen vorherigen Freigabe durch den Hersteller.

§ 8 Eigentumsvorbehalt und SEPA-Lastschriftmandat
1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises, sowie aller Forderungen aus den gesamten Geschäftsverbindungen, Eigentum des Verkäufers. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist dieser nach Mahnung verpflichtet, die Vorbehaltsware herauszugeben.
2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den dies annehmenden Verkäufer ab. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware tritt der Käufer seine Forderungen gegen den Eigentümer oder Besitzer der beweglichen oder unbeweglichen Sache, mit der die Vorbehaltsware verbunden, vermischt oder vermengt wurde, in Höhe der Ansprüche der gelieferten Materialien an den dies annehmenden Verkäufer ab.
4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der Absätze 2 und 3 auf den Verkäufer tatsächliche übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
5) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß den Absätzen 2 und 3 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, Endschuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
6) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt das SEPA-Lastschriftmandat ebenfalls.
8) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtssand
1) Erfüllungsort ist Homberg/Ohm.
2) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung (ZPO) vor, d. h. ist der Käufer Kaufmann, ist der Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, das jeweils zuständige Gericht in Berlin. Bei Klage gegen Nichtkaufleute ist deren Wohnsitz Gerichtsstand. Für das Vertragsverhältnis ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend.

§ 10 Datenschutzklausel
Der Käufer wird hiermit darüber unterrichtet, dass personenbezogene Daten für Zwecke der eingegangen Geschäftsbeziehungen gespeichert und – soweit gesetzlich zulässig – verwendet bzw. übermittelt werden.

§ 11 Schlussbestimmungen
Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich, aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

II. AGB Bereich Dienstleistungen / Werbung

§ 1 Anwendungsgebiet
EGROH erbringt Dienstleistungen zu den Vereinbarungen im Vertrag. Die Dienstleistungen werden durch Personal erbracht, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist. Ein weiteres Tätigkeitsfeld der EGROH besteht in der Lieferung von Marketing- und Werbemitteln.
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen der EGROH finden auf alle Vertragsbeziehungen, die auf die Erbringung von Dienstleistungen bzw. die Lieferung von Marketing- und Werbemitteln durch die EGROH gerichtet sind Anwendung und sind Vertragsbestandteil zwischen EGROH und dem Kunden, soweit nicht eine Individualvereinbarung zwischen EGROH und dem Kunden, die schriftlich vereinbart ist, etwas anderes besagt. Diese Bedingungen gelten ausschließlich vor allen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden.
Die AGB Dienstleistung/Werbung ergänzen die Allgemeinen Lieferbedingungen von EGROH, die – soweit der Vertragszweck es erfordert - ebenfalls neben den AGB Dienstleistung Vertragsbestandteil sind.

§ 2 Mitwirkungsleistung des Kunden
Der Kunde wird EGROH bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Er wird ihr insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Darüber hinausgehende Mitwirkungsleistungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung im Vertrag.

§ 3 Rechte an den verkörperten Dienstleistungsergebnissen
EGROH räumt dem Kunden das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Diese Rechte schließen die etwaige Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein.

§ 4 Vergütung
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt folgendes:
Eine im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen. Etwaiger Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von EGROH und deren Mitarbeitern werden wie Arbeitszeiten vergütet. EGROH erstellt monatlich nachträglich Rechnungen. Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung und des von EGROH unterschriebenen und vom Kunden durch Gegenzeichnung genehmigten Leistungsnachweises fällig. Der Leistungsnachweis gilt auch als genehmigt, wenn und soweit der Kunde nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht.
Reisekosten und Spesen, welche EGROH Ihren im Rahmen dieser Leistungen eingesetzten Mitarbeitern zu zahlen hat, werden dem Kunden weiterberechnet.
Ein im Vertrag vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen. Die Zahlung des Festpreises erfolgt durch die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen. Diese werden zu den im Vertrag vereinbarten Abschlagsfristen fällig. Voraussetzung für die Fälligkeit ist der Erhalt einer prüffähigen Rechnung. Ist keine Abschlagszahlung vereinbart, wird der Betrag insgesamt fällig.
Die Vergütung kann frühestens 12 Monate nach Vertragsabschluss erhöht werden. Weitere Erhöhungen können frühestens nach Ablauf von jeweils 12 Monaten gefordert werden. Eine Erhöhung ist dem Kunden anzukündigen und wird frühestens 3 Monate nach Zugang der Mitteilung wirksam. Weicht ein vergütungsbestimmender Faktor im Laufe der Vertragsdurchführung nicht nur unerheblich vom Vertrag ab, erfolgt eine entsprechende Anpassung der Vergütung. Als wesentlich wird eine kostenrelevante Abweichung von 20% angesehen.

§ 5 Fälligkeit /Verzug
Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung ist der Rechnungsbetrag für die Dienstleistung sowie die Marketing- und Werbemittel innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist EGROH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz zu berechnen, mindestens jedoch 8 % p.a. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

§ 6 Qualitative Leistungsstörung
Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat EGROH dies zu vertreten, so ist sie verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis.
Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von EGROH zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Falle hat EGROH Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine außerordentliche Kündigung durch den Kunden setzt eine erfolglose Abmahnung voraus. EGROH hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind.
Handelt es sich nicht um vertragswesentliche Pflichten (=Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen), sind weitergehende Ansprüche des Kunden wegen qualitativer Leistungsstörungen ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 7 Haftung
Die Haftung von EGROH ist abschließend für qualitative Leistungsstörungen in § 6 geregelt.
Eine weitergehende Haftung ist im Rahmen von nicht vertragswesentlichen Pflichten ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 8 Änderung der Dienstleistung
Der Kunde kann nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit von EGROH verlangen, es sei denn, dies ist für EGROH unzumutbar. Das Änderungsverfahren ist ausreichend in schriftlicher Form zu dokumentieren, soweit nichts anderes vereinbart ist.
EGROH hat das Änderungsverlangen des Kunden zu prüfen und dem Kunden innerhalb von 10 Arbeitstagen mitzuteilen, ob das Änderungsverlangen für sie nicht zumutbar oder nicht durchführbar ist. Ist das Änderungsverlangen zumutbar und durchführbar, teilt sie gleichzeitig mit, ob eine umfangreiche Prüfung erforderlich ist oder nicht.
Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens erforderlich, hat EGROH gleichzeitig ein entsprechendes Prüfungsangebot mit Angaben zur Vergütung zu unterbreiten. Der Kunde wird binnen 10 Arbeitstagen entweder den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens nicht erforderlich, hat EGROH entweder ein Realisierungsangebot unter Angabe von Leistungszeitraum, geplanten Terminen und Auswirkungen auf die Vergütung zu unterbreiten oder die Durchführung der beantragten Änderungen zu vereinbaren.
Der Kunde wird das Realisierungsangebot von EGROH innerhalb der Angebotsbindefrist annehmen oder ablehnen. Vereinbarte Leistungsänderungen sind durch entsprechende Anpassung des Vertrages verbindlich zu dokumentieren.
Der Kunde und EGROH können vereinbaren, dass die von dem Änderungsverlangen betroffenen Dienstleistungen bis zur notwendigen Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen unterbrochen werden.
Kommt die notwendige Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen nicht innerhalb der Angebotsbindefrist des Realisierungsangebotes zustande, werden die Arbeiten auf der Grundlage des Vertrages weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Arbeitstage, an denen infolge des Änderungsverlangens bzw. der Prüfung des Änderungsverlangens die Arbeiten unterbrochen wurden. EGROH kann für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Aufwandsvergütung oder eine angemessene Erhöhung des vereinbarten Festpreises verlangen, es sei denn, dass EGROH ihre von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen hat.

§ 9 Schlichtungsverfahren
Die Parteien können vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, die sie nicht untereinander bereinigen können, eine Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

§ 10 Geheimhaltung
Der Kunde stellt sicher, dass EGROH alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für sie aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.
EGROH und der Kunde sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheim zu halten, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten.

§ 11 Sonstiges
Ein Verzicht auf Rechte oder Ansprüche oder Formvorschriften im Einzelfall oder auch im wiederholten Falle beinhaltet keinen diesbezüglichen Verzicht für die Zukunft.
Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für die Abänderung der Schriftformklausel selbst.
Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten ist Homberg/Ohm.
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen wird als Gerichtsstand Berlin vereinbart. EGROH ist jedoch berechtigt, den Kunden an dem für diesen allgemein geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
Sollte eine Klausel dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu vereinbaren, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck entspricht. Dies gilt auch für den Fall einer Regelungslücke oder einer Gesetzesänderung entsprechend. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.
Auf das Rechtsverhältnis zwischen EGROH und dem Kunden findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes Anwendung.
 

 

Homberg/Ohm, den 1. Juli 2018 

Der Geschäftsführer der EGROH-Service-GmbH: Martin Potulski

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