§ 1 Allgemeines
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind für die Dauer der Lieferbeziehung in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Fassung Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferung des Verkäufers mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende Bestimmungen des Käufers gelten ohne Zustimmung des Verkäufers insbesondere dann nicht, wenn der Käufer bei der Bestellung auf seine AGB verweist und der Verkäufer den AGB des Käufers nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Angebote
§ 3 Lieferung von ORTHEGROH Lager-Handelsware, Kontrahierungsverbot.
Berechnung, Rücknahme, Verpackung
§ 4 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
Lieferfristen gelten unter der Voraussetzung eines ungestörten Ablaufes, sind aber nicht verbindlich. Teillieferungen sind zulässig. Fällt der Liefertag auf einen Feiertag, entfällt in dieser Woche die „Frei-Haus-Lieferung“. Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Käufers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Anlieferung frei Abladestelle des Käufers. Arbeitskämpfe und unvorhersehbare, schwerwiegende Ereignisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw., befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkung oder im Fall der Unmöglichkeit von der Einhaltung einer Lieferfrist.
§ 5 Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
§ 6 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
§ 7 Eigentumsvorbehalt und SEPA-Lastschriftmandat
§ 8 Rechte zugunsten des Verkäufers bei Mitgliedschaft des Käufers
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand, Rechtswahl
§ 10 Schlussbestimmungen
Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich, aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen vorbehaltlich § 306 Abs. 3 BGB nicht berührt.
I. AGB Bereich Vertrieb
§ 1 Allgemeines
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferung des Verkäufers mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
§ 2 Angebote, Lieferfristen
§ 3 Lieferung von EGROH Handelsware
§ 4 Verpackung
wird für Lieferung der EGROH-Handelsware nicht berechnet. Ausgenommen sind Spezialverpackungen für den Transport von Gefahrstoffen per Luftfracht.
§ 5 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
§ 6 Zahlung
§ 7 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
§ 8 Eigentumsvorbehalt und SEPA-Lastschriftmandat
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 10 Datenschutzklausel
Der Käufer wird hiermit darüber unterrichtet, dass personenbezogene Daten für Zwecke der eingegangen Geschäftsbeziehungen gespeichert und – soweit gesetzlich zulässig – verwendet bzw. übermittelt werden.
§ 11 Schlussbestimmungen
Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich, aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
II. AGB Bereich Dienstleistungen / Werbung
§ 1 Anwendungsgebiet
EGROH erbringt Dienstleistungen zu den Vereinbarungen im Vertrag. Die Dienstleistungen werden durch Personal erbracht, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist. Ein weiteres Tätigkeitsfeld der EGROH besteht in der Lieferung von Marketing- und Werbemitteln.
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen der EGROH finden auf alle Vertragsbeziehungen, die auf die Erbringung von Dienstleistungen bzw. die Lieferung von Marketing- und Werbemitteln durch die EGROH gerichtet sind Anwendung und sind Vertragsbestandteil zwischen EGROH und dem Kunden, soweit nicht eine Individualvereinbarung zwischen EGROH und dem Kunden, die schriftlich vereinbart ist, etwas anderes besagt. Diese Bedingungen gelten ausschließlich vor allen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden.
Die AGB Dienstleistung/Werbung ergänzen die Allgemeinen Lieferbedingungen von EGROH, die – soweit der Vertragszweck es erfordert - ebenfalls neben den AGB Dienstleistung Vertragsbestandteil sind.
§ 2 Mitwirkungsleistung des Kunden
Der Kunde wird EGROH bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Er wird ihr insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Darüber hinausgehende Mitwirkungsleistungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung im Vertrag.
§ 3 Rechte an den verkörperten Dienstleistungsergebnissen
EGROH räumt dem Kunden das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Diese Rechte schließen die etwaige Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein.
§ 4 Vergütung
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt folgendes:
Eine im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen. Etwaiger Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von EGROH und deren Mitarbeitern werden wie Arbeitszeiten vergütet. EGROH erstellt monatlich nachträglich Rechnungen. Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung und des von EGROH unterschriebenen und vom Kunden durch Gegenzeichnung genehmigten Leistungsnachweises fällig. Der Leistungsnachweis gilt auch als genehmigt, wenn und soweit der Kunde nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht.
Reisekosten und Spesen, welche EGROH Ihren im Rahmen dieser Leistungen eingesetzten Mitarbeitern zu zahlen hat, werden dem Kunden weiterberechnet.
Ein im Vertrag vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen. Die Zahlung des Festpreises erfolgt durch die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen. Diese werden zu den im Vertrag vereinbarten Abschlagsfristen fällig. Voraussetzung für die Fälligkeit ist der Erhalt einer prüffähigen Rechnung. Ist keine Abschlagszahlung vereinbart, wird der Betrag insgesamt fällig.
Die Vergütung kann frühestens 12 Monate nach Vertragsabschluss erhöht werden. Weitere Erhöhungen können frühestens nach Ablauf von jeweils 12 Monaten gefordert werden. Eine Erhöhung ist dem Kunden anzukündigen und wird frühestens 3 Monate nach Zugang der Mitteilung wirksam. Weicht ein vergütungsbestimmender Faktor im Laufe der Vertragsdurchführung nicht nur unerheblich vom Vertrag ab, erfolgt eine entsprechende Anpassung der Vergütung. Als wesentlich wird eine kostenrelevante Abweichung von 20% angesehen.
§ 5 Fälligkeit /Verzug
Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung ist der Rechnungsbetrag für die Dienstleistung sowie die Marketing- und Werbemittel innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist EGROH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz zu berechnen, mindestens jedoch 8 % p.a. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
§ 6 Qualitative Leistungsstörung
Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat EGROH dies zu vertreten, so ist sie verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis.
Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von EGROH zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Falle hat EGROH Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine außerordentliche Kündigung durch den Kunden setzt eine erfolglose Abmahnung voraus. EGROH hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind.
Handelt es sich nicht um vertragswesentliche Pflichten (=Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen), sind weitergehende Ansprüche des Kunden wegen qualitativer Leistungsstörungen ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 7 Haftung
Die Haftung von EGROH ist abschließend für qualitative Leistungsstörungen in § 6 geregelt.
Eine weitergehende Haftung ist im Rahmen von nicht vertragswesentlichen Pflichten ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 8 Änderung der Dienstleistung
Der Kunde kann nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit von EGROH verlangen, es sei denn, dies ist für EGROH unzumutbar. Das Änderungsverfahren ist ausreichend in schriftlicher Form zu dokumentieren, soweit nichts anderes vereinbart ist.
EGROH hat das Änderungsverlangen des Kunden zu prüfen und dem Kunden innerhalb von 10 Arbeitstagen mitzuteilen, ob das Änderungsverlangen für sie nicht zumutbar oder nicht durchführbar ist. Ist das Änderungsverlangen zumutbar und durchführbar, teilt sie gleichzeitig mit, ob eine umfangreiche Prüfung erforderlich ist oder nicht.
Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens erforderlich, hat EGROH gleichzeitig ein entsprechendes Prüfungsangebot mit Angaben zur Vergütung zu unterbreiten. Der Kunde wird binnen 10 Arbeitstagen entweder den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens nicht erforderlich, hat EGROH entweder ein Realisierungsangebot unter Angabe von Leistungszeitraum, geplanten Terminen und Auswirkungen auf die Vergütung zu unterbreiten oder die Durchführung der beantragten Änderungen zu vereinbaren.
Der Kunde wird das Realisierungsangebot von EGROH innerhalb der Angebotsbindefrist annehmen oder ablehnen. Vereinbarte Leistungsänderungen sind durch entsprechende Anpassung des Vertrages verbindlich zu dokumentieren.
Der Kunde und EGROH können vereinbaren, dass die von dem Änderungsverlangen betroffenen Dienstleistungen bis zur notwendigen Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen unterbrochen werden.
Kommt die notwendige Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen nicht innerhalb der Angebotsbindefrist des Realisierungsangebotes zustande, werden die Arbeiten auf der Grundlage des Vertrages weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Arbeitstage, an denen infolge des Änderungsverlangens bzw. der Prüfung des Änderungsverlangens die Arbeiten unterbrochen wurden. EGROH kann für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Aufwandsvergütung oder eine angemessene Erhöhung des vereinbarten Festpreises verlangen, es sei denn, dass EGROH ihre von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen hat.
§ 9 Schlichtungsverfahren
Die Parteien können vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, die sie nicht untereinander bereinigen können, eine Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.
§ 10 Geheimhaltung
Der Kunde stellt sicher, dass EGROH alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für sie aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.
EGROH und der Kunde sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheim zu halten, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten.
§ 11 Sonstiges
Ein Verzicht auf Rechte oder Ansprüche oder Formvorschriften im Einzelfall oder auch im wiederholten Falle beinhaltet keinen diesbezüglichen Verzicht für die Zukunft.
Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für die Abänderung der Schriftformklausel selbst.
Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten ist Homberg/Ohm.
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen wird als Gerichtsstand Berlin vereinbart. EGROH ist jedoch berechtigt, den Kunden an dem für diesen allgemein geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
Sollte eine Klausel dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu vereinbaren, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck entspricht. Dies gilt auch für den Fall einer Regelungslücke oder einer Gesetzesänderung entsprechend. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.
Auf das Rechtsverhältnis zwischen EGROH und dem Kunden findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes Anwendung.